Die Grenzwerte für Kleinunternehmer sind ohne Ausnahme anzuwenden (Verfügung der OFD-Karlsruhe vom 28.2.2012, S 7460). Nach § 19 UStG ist man Kleinunternehmer, wenn der Umsatz im zurückliegenden Jahr nicht mehr als 17.500 ? betragen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000...