Verbraucherzentrale gibt Tipps zum Thema Japan und warnt vor Trittbrettfahrern

Kann man Lebensmittel aus Japan noch essen?

Im Umfeld der gefährdeten Atomkraftwerke gibt es nach derzeitigem Kenntnisstand eine deutlich erhöhte radioaktive Belastung. Teile dieser Strahlung gelangen durch Wind und Abwässer aus den Atomanlagen in den Pazifik. Bei Lebensmitteln aus Japan oder dem asiatischen Raum, die bereits in den Regalen des hiesigen Handels stehen, gibt es derzeit keinerlei Bedenken. Aus Japan importiert werden vor allem Fische und Meeresfrüchte – auch aus Aquakulturen – oder Spezialprodukte wie Algen oder Würzsoßen. Allerdings sind die Einfuhren relativ gering. Im Jahr 2009 betrug der Importanteil der landwirtschaftlichen Produkte und Lebensmittel aus Japan in die EU nur 0,2 %.

Welche Lebensmittel könnten zukünftig belastet sein?

Wenn sich die Befürchtungen bestätigen und es in japanischen Atomkraftwerken zur Explosion der Reaktorbehälter mit einem massiven Austritt an Radioaktivität kommt, könnte sich diese Belastung je nach Wetterlage im asiatischen Raum verteilen und zu einer großflächigen radioaktiven Verseuchung führen. Für Deutschland könnte das Folgen haben, wenn Staaten wie China oder Taiwan betroffen wären. So wurden 2007 chinesische Agrarprodukte, insbesondere Obst und Gemüse, im Wert von 1,2 Milliarden Euro eingeführt.

Bei einer Verteilung radioaktiver Stoffe in Folge der Explosionen im Kernkraftwerk Fukushima gelangt vermutlich vor allem radioaktives Cäsium durch Niederschläge ins Meerwasser. Experten gehen davon aus, dass sich die radioaktiven Stoffe wegen der Strömungsmuster im Pazifik schnell verteilen und dadurch erheblich verdünnen würden. Eine Kontaminierung wäre zunächst im Plankton sowie in Muscheln und Algen nachweisbar. Mit erhöhten Messwerten in Meerwasserfischen wäre erst einige Wochen später zu rechnen. Ob dabei Grenzwertüberschreitungen auftreten, lässt sich nach Einschätzung des Bundesinstituts für Ländliche Räume, Wald und Fischerei aufgrund der aktuellen Datenlage aber nicht abschätzen. Der Grenzwert für Lebensmittel in der EU beträgt 600 Becquerel pro Kilogramm Frischmasse.

Erkennt man die Herkunft der Lebensmittel?

Nur in wenigen Fällen, wie z.B. bei Eiern und Rindfleisch, ist die Herkunftskennzeichnung eindeutig. Bei frischem Fisch (z.B. gefroren, gesalzen oder geräuchert) sowie bei Krebs- und Weichtieren muss das Fanggebiet angegeben werden. Bei fast allen frischen Obst- und Gemüsearten, ob lose oder als verpackte Ware angeboten, muss das Ursprungsland genannt werden, ebenso bei frischen Zuchtpilzen, wie Shiitake, Austernpilzen oder Champignons.

Für verarbeitete Produkte, wie Konserven, Säfte, Tiefkühlprodukte oder Fertiggerichte sind jedoch keine Angaben zum Herkunftsland vorgeschrieben. Wird Fisch verarbeitet, z.B. zu Fischstäbchen oder landen Garnelen auf der Tiefkühlpizza, entfällt die Hinweispflicht auf das Fanggebiet.

Hersteller von Fertigsuppen müssen nicht darüber informieren, wo das Gemüse geerntet wurde. Häufig bleibt sogar der Hersteller durch Aufdruck wie „hergestellt für XY(Name der Supermarktkette oder des Discounters)“ unbekannt. Statt des Herstellers kann der Verpacker oder der Verkäufer angegeben werden, so braucht bei Reis nur der Verpacker in Deutschland genannt zu werden.

Was unternehmen die Behörden?

Die EU-Kommission hat die Mitgliedstaaten gebeten, ab sofort Lebens- und Futtermittel aus Japan auf mögliche Strahlenbelastung zu untersuchen, vor allem Fisch und Fischerzeugnisse. Sie kann im Übrigen Schutzklauseln erlassen, die in allen EU-Staaten gültig sind und Kontrollen von Lebensmitteln aus betroffenen Gebieten vorsehen. Nach der Reaktorkatastrophe in Tschernobyl im Jahr 1986 wurde ein Monitoring zur Strahlenbelastung von Nahrungsmitteln eingeführt. Für Lebensmittel, die im Handel verkauft werden, gelten Höchstwerte für die radioaktive Belastung: sowohl innerhalb der EU als auch für Importe aus Drittländern. Gemeinhin werden Lebensmittel nur stichprobenweise auf ihre radioaktive Belastung hin geprüft; Produkte aus Drittländern jedoch, die durch den Tschernobyl-Unfall besonders betroffen wurden (zum Beispiel Pilze aus der Ukraine und Weißrussland) werden, zu 100 Prozent kontrolliert. Dadurch soll sichergestellt werden, dass im Handel keine kontaminierten Lebensmittel angeboten werden. Dies muss auch in der aktuellen Situation gelten.

Was fordern die Verbraucherzentralen?

Die Verbraucherzentralen fordern den Aufbau eines Sonderuntersuchungsprogramm „Radioaktivität“ in allen Bundesländern, insbesondere bei Importkontrollen, außerdem mehr Transparenz. Das heißt, sollte es zur Kontaminierung von Lebensmitteln kommen, müssten sowohl die belasteten Produkte als auch deren Hersteller konkret benannt werden.

Schützt die Einnahme von Jodtabletten?

In Japan werden Jodtabletten an die Bewohner der direkt betroffenen Zonen um die havarierten Atomkraftwerke verteilt. Das Jod aus den Tabletten blockiert in den Schilddrüsen die Aufnahme und Ablagerung des freigesetzten radioaktiven Jods und verringert damit die Gefahr von Schilddrüsenkrebs. Der Körper nimmt Jod grundsätzlich über die Luft, die Haut, Nahrung und Getränke auf und speichert es in der Schilddrüse. Nimmt man bei hoher radioaktiver Belastung nach Atomunfällen Jodtabletten ein, wird das Jod aus diesen in der Schilddrüse gespeichert, die radioaktiven Jodteilchen werden dann nicht zusätzlich gespeichert.

Das Bundesamt für Strahlenschutz und die Bundesapothekerkammer raten Verbrauchern in Deutschland dringend von der Einnahme von Jodtabletten ab. Die vorbeugende Einnahme kann insbesondere bei Menschen mit Schilddrüsenerkrankungen, Asthma, Allergien und Menschen über 45 Jahren zu erheblichen Nebenwirkungen führen. In Deutschland wäre die Einnahme von hochdosierten Jodtabletten ohnehin nur sinnvoll, wenn die Strahlenbelastung mit der vergleichbar wäre, wie sie im Umfeld der betroffenen Atomanlagen in Japan auftritt. Das ist aufgrund der Entfernung zu Japan und aus meteorologischen Gründen aber nicht möglich, sondern trifft nur auf die Menschen zu, die sich direkt im Umfeld des Unglücks befinden.

Fragen und Antworten zur Einordnung der radiologische Situation in Japan sowie zu möglichen Auswirkungen in Deutschland finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

Welche Auswirkungen hat die geplante Abschaltung von Atomkraftwerken?

Während die Tragödie in Japan noch in vollem Gange ist, hat die Bundesregierung beschlossen, die Laufzeitverlängerung für Atomkraftwerke auszusetzen. Versorgungsengpässe sind kurz- und mittelfristig nicht zu erwarten. Deutschland ist Stromexportland und verfügt zudem über ausreichende Kraftwerksreserven. Auch für Strompreissteigerungen besteht in der nächsten Zeit kein Grund. In der Regel haben sich Stromversorger bereits für dieses und für Teile des kommenden Jahres mit Strom eingedeckt, so dass in der nächsten Zeit kein Grund für Strompreissteigerungen besteht. Wer sich dennoch absichern will, kann jetzt günstige Festpreisangebote nutzen.

Was ist von Ökostrom zu halten?

Das Interesse an Ökostrom wächst. Die Hoffnung vieler Verbraucher: Mit ihrer Stromrechnung den Wechsel hin zu erneuerbaren Energien unterstützen. Doch die kann trügerisch sein, denn nicht alle Ökotarife halten das, was sie versprechen.
Wer sich für grünen Strom entscheidet, wünscht sich einen nachweisbaren Nutzen für die Umwelt und eine Weichenstellung für die Energieversorgung der Zukunft. Das klappt nur, wenn neue Anlagen für alternative Energien entstehen und alte stillgelegt werden.

Mit Attributen wie „Ökostrom“, „Klimastrom“, „100 Prozent Erneuerbare“ oder „100 Prozent Wasserkraft“ locken Stromanbieter wechselwillige Kunden. Was sich dahinter verbirgt, ist nicht leicht zu durchschauen, denn der Begriff „Ökostrom“ ist gesetzlich nicht geschützt und daher dehnbar. Und Siegel gibt es gleich haufenweise. Hintergründe zu seriösen und fragwürdigen Produkten haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Vorsicht vor betrügerischen Spendenaufrufen

Keine Katastrophe ist offenbar zu schrecklich, als dass sie nicht Betrüger auf den Plan ruft. Nach Angaben des Deutschen Zentralinstituts für soziale Fragen (DZI) sind bereits die ersten Gauner unterwegs. Unter Verwendung einer angeblichen E-Mail des DZI soll jemand bei verschiedenen Tageszeitungen versucht haben, eine Anzeige mit einem Spendenaufruf zu veröffentlichen. Die Spenden, die von einer „privaten Gruppe von Dozenten und Studenten“ gesammelt würden, sollten deutschen Opfern in Japan zugute kommen.

Das DZI in Berlin distanziert sich ausdrücklich von dem Aufruf. Weder der Absender noch die angegebene Bankverbindung sind dem Institut bekannt. Aktuelle Empfehlungen sowie Namen und Kontoverbindungen seriöser Spendenorganisationen, die die vom Erdbeben und Tsunami betroffenen Menschen in Japan unterstützen, bietet das DZI auf seiner Internetseite an.

Welche Rechte haben Kunden, die eine Pauschalreise nach Japan gebucht haben?

Wer wegen der Katastrophe seine bereits gebuchte Reise nach Japan nicht mehr antreten will, kann den Vertrag nach Auffassung der Verbraucherzentrale wegen höherer Gewalt kündigen. Die Verbraucherschutzorganisation folgt damit einer Verlautbarung des Auswärtigen Amtes. Das warnt aufgrund der aktuellen Lage nach dem schweren Seebeben davor, sich im Krisengebiet im Nordosten der Insel Honshu aufzuhalten (Teilreisewarnung). Von nicht erforderlichen Reisen nach Japan wird abgeraten.

Das Auswärtige Amt rät allen Deutschen in der Region um die Atomkraftwerke Fukushima und im Großraum Tokio/Yokohama zu prüfen, ob es erforderlich ist, weiterhin in Japan zu bleiben. Andernfalls wird – insbesondere Familien mit Kindern – empfohlen, die Ausreise in Erwägung zu ziehen. Diese Darstellung wertet die Verbraucherzentrale für Japan insgesamt als Fall von höherer Gewalt, auch wenn das Auswärtige Amt diese Empfehlung als Reise- und Sicherheitshinweis formuliert hat.

Bei höherer Gewalt gilt grundsätzlich: Buchungen von Pauschalreisen können Kunden kostenlos stornieren, und die sonst üblichen Stornierungspauschalen dürfen nicht erhoben werden. Eine Kündigung wegen höherer Gewalt ist auch möglich, wenn die Urlauber die Pauschalreise bereits angetreten haben. Die Kunden müssen dann bereits erbrachte Reiseleistungen wie Hin- und Rückflug, Unterkunft und Verpflegung selbst bezahlen. Die Kosten für nicht in Anspruch genommene Leistungen müssen jedoch erstattet werden. Sorgt die vorzeitige Abreise für zusätzliche Kosten, zum Beispiel weil der nächste Flug teurer ist als der eigentlich gebuchte, teilen sich Urlauber und Veranstalter die Mehrkosten je zur Hälfte. Wird der Aufenthalt unfreiwillig verlängert, etwa weil der planmäßige Rückflug nicht stattfinden kann, müssen Reisende allein für die anfallenden Kosten (zum Beispiel für eine zusätzliche Übernachtung) aufkommen. Einen Anspruch auf Umbuchung zu einem anderen Ziel oder zu einem anderen Termin haben Kunden nicht. Allerdings müssen sie eine vom Veranstalter angebotene Umbuchung auch nicht hinnehmen. Wer sie akzeptiert, zahlt eventuell ein Entgelt.

Welche Rechtslage gilt für Geschäftsreisende?

Wer keine Pauschalreise, sondern nur einen Flug gebucht hat, kann diese Transferleistung nicht wegen höherer Gewalt kündigen. Nur wenn der gebuchte Flug gestrichen wird, braucht der Flugpreis nicht gezahlt zu werden.

Quelle.VBZ BW