Schrottimmobilien

Der BGH hat am 11. Januar 2011 in elf gleichgelagerten Fällen erneut darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen sich geprellte Kapitalanleger gegen Rückzahlungsansprüche von Finanzierungsbanken mit Erfolg verteidigen können.

Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung ist das BGH-Urteil vom 25.4.2006 (XI ZR 106/05) Ist ein Darlehensnehmer durch falsche Angaben zum Erwerb einer Fondsbeteiligung bewogen worden, kann er auch den mit dem Anlagevertrag verbundenen Darlehensvertrag nach § 123 BGB anfechten, wenn die Täuschung auch für dessen Abschluss kausal war. Den daneben bestehenden Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gegen den Vermittler kann der Darlehensnehmer ebenfalls gegen die kreditgebende Bank geltend machen, da der Vermittler bei einem verbundenen Geschäft nicht Dritter i.S. von § 123 BGB ist. Der kreditfinanzierenden Bank wird somit die Täuschung des Fondsvermittlers zugerechnet, wenn Darlehensvertrag und Fondsbeteiligung ein verbundenes Geschäft darstellen. Diese Rechtsprechung wurde ergänzt durch die BGH-Entscheidung vom 10.11.2009 (XI ZR 252/08). Soweit es um die Täuschung des Anlegers geht, kommt es nicht allein auf den unmittelbar Handelnden an, sondern – wenn eine Vertriebsorganisation aufgebaut wurde – auch auf die Kenntnisse der in der Vertriebsorganisation eingebundenen Vertriebe, insbesondere auf die Kenntnis der Vertriebsspitze. Insoweit gibt es keine Exkulpationsmöglichkeit der Finanzierungsbank.
Der BGH hat in der Entscheidung vom 29.6.2010 (XI ZR 104/08) eine kreditfinanzierende Bank zum Schadensersatz verurteilt, weil sie wusste, dass der jeweilige „Objekt- und Finanzierungsvermittlungsvertrag“, den ein Vertrieb seine Kunden unterschreiben ließ, inhaltlich falsch war. Durch die konkrete Gestaltung eines Objekt- und Finanzierungsvermittlungsvertrags hatte der Vertrieb beim Kunden bewusst die falsche Vorstellung hervorgerufen, der Vertrieb erhielte nur die darin genannten Provisionen, nicht etwa weitere Vergütungen. Darüber musste die Bank ihren Kunden aufklären. Sie traf eine eigene Aufklärungspflichtverletzung.
Die am 11.1.2011 entschiedenen Fallgestaltungen sind derjenigen vergleichbar, die der Entscheidung vom 29.6.2010 zugrunde lag. Die Berufungsgerichte hatten in den verhandelten Sachen ein vorvertragliches Aufklärungsverschulden der beklagten Bank (eine Bausparkasse) verneint. Das hat der BGH beanstandet. Er hat in acht Fällen die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen zur weiteren Klärung an die jeweiligen Berufungsgerichte zurückverwiesen. In drei Verfahren hat er wegen schwebender Vergleichsverhandlungen der Parteien zunächst Verkündungstermin anberaumt, um den Parteien Gelegenheit zu geben, ihre Vergleichsverhandlungen abzuschließen.

Quelle:
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