Schadenersatzansprüche gegen Teldafax?

Nach dem Aus auch für die Teldafax-Marketing GmbH ist für Kunden der letzte Strohhalm dahin, gegenüber dem insolventen Energieanbieter Ansprüche geltend zu machen. Die Verbraucherzentrale NRW rät Gas- und Stromkunden, in ihren Vertragsunterlagen genau zu prüfen, mit wem der Liefervertrag abgeschlossen wurde.

Wegen einer nach Ansicht der Verbraucherschützer unwirksamen Klausel, wonach der Vertrag auf Teledafax-Energy übertragen werden durfte, können Teldafax-Marketing-Kunden im Insolvenzverfahren möglicherweise gegen beide Unternehmen Ansprüche geltend machen.

Zur Vorsicht mahnen die Verbraucherschützer auch bei inzwischen kursierenden Angeboten, die eine teure Interessenvertretung im Insolvenzverfahren offerieren: „Das ist in der Regel nicht notwendig, weil der Insolvenzverwalter ohnehin eine einheitliche Regelung für diverse Verbrauchergruppen Entscheidungen treffen wird.“ Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird mitgeteilt, innerhalb welcher Frist (in der Regel zwischen zwei Wochen und drei Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens) die Forderung mittels amtlicher Formulare beim Insolvenzverwalter anzumelden ist. Dann können Betroffene ihre Ansprüche selbst anmelden.

Kunden, die jetzt nach einem neuen Strom- und Gasanbieter suchen, rät die Verbraucherzentrale NRW, Angeboten mit Vorkasse oder Kaution die kalte Schulter zu zeigen. Denn bei einer möglichen Insolvenz auch dieser Anbieter wären dann die gezahlten Gelder – wie wohl bei Teldafax – wahrscheinlich nicht mehr zurückzubekommen.

Nicht zuletzt: Die Verbraucherzentrale NRW hat festgestellt, dass nicht alle Versorger die gestrandeten Teldafax-Kunden korrekt über Beginn und Ende der Ersatzversorgung informieren, also über die automatische Weiterbelieferung mit Strom und Gas über den Grundversorger. Das nordrhein-westfälische Wirtschaftsministerium als zuständige Regulierungsbehörde hat sie über den Verstoß eines Versorgers gegen die Strom-/Gas-Grundversorgungsverordnung bereits informiert. Denn wegen dieser lückenhaften Information kann der Kunde nicht korrekt und rechtzeitig die Zählerstände notieren und damit eine präzise Abrechnung der Ersatzversorgung sicherstellen.

Quelle: VBZ NRW