Paradigmenwechsel durch Reform bei der Unternehmenssanierung?

ESUG-Reform soll notleidenden Unternehmen und Gläubigern gleichermaßen entgegenkommen

Den Interessen von Schuldnern und Gläubigern gleichermaßen Rechnung zu tragen und beide möglichst bereits vor der eigentlichen Stellung eines Insolvenzantrags zusammenzubringen – das ist nach Informationen des Bundesjustizministeriums eines der wesentlichen Ziele des „Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Unternehmenssanierung“ (ESUG). Hintergrund ist die Erfahrung, dass nach bisher geltendem Recht die Sanierung insolvenzbedrohter Unternehmen für beide Seiten – Gläubiger und Unternehmer – zu einer Art Himmelfahrtskommando wird, mit kaum berechenbarem zeitlichem Ablauf und Ausgang. Diesem Manko will die ESUG-Reform entgegenwirken. So soll die Kommunikation zwischen beiden Parteien gestärkt und den Gläubigern bereits im Eröffnungsverfahren verstärkt Möglichkeiten zur Einflussnahme zugesprochen werden (u. a. durch Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses, dem Mittel und Wege zur Einflussnahme auf wichtige Faktoren wie die Auswahl des Insolvenzverwalters oder der Genehmigung der Eigenverwaltung geebnet werden).

Handlungsfähigkeit stärken und Hemmungen abbauen
Im Kern geht es darum, die Sanierung überlebensfähiger Unternehmen im Vorfeld transparenter zu machen und notleidenden Unternehmen nicht das Heft aus der Hand zu nehmen, sondern Hilfe zur Selbsthilfe anzubieten. Eine wesentliche Rolle hierbei wird sicherlich das sogenannte „Schutzschirmverfahren“ spielen, das es dem Unternehmen bereits bei ersten Anzeichen einer Überschuldung oder drohender Zahlungsunfähigkeit ermöglichen soll, eine Kehrtwende einzuleiten. Innerhalb von drei Monaten kann der Schuldner im Rahmen dieses Verfahrens unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters und frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan ausarbeiten, der anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann. Das Gericht soll nicht nur regelmäßig den vom Schuldner favorisierten und vorgeschlagenen als vorläufigen Sachwalter einsetzen, auf Antrag soll das Gericht auch verpflichtet sein, Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner zu untersagen oder einstweilen einzustellen. Zudem dürfe es im Schutzschirmverfahren weder einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen noch dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entziehen.

Störungen im Sanierungsablauf einschränken und Sanierungsberatung schaffen
Grundsätzlich gilt nach wie vor das Prinzip, dass die Befriedigung der Gläubiger als auch der Erhalt von Arbeitsplätzen eine der wesentlichen Zielsetzungen im Insolvenzverfahren bleibt. Gleichzeitig soll durch den Ausbau des Planverfahrens verhindert werden, dass durch einzelne Gläubiger die Wirksamkeit des Insolvenzplans in Frage gestellt wird. Hierfür werden die Möglichkeiten der Rechtsmittel gegen die Planbestätigung eingeschränkt. Das betrifft auch die Verjährungsfristen für verspätete Forderungen (die bis zum Abstimmungstermin noch nicht angemeldet waren): sie verjähren künftig in einem Jahr, um die Durchführung des Insolvenzplans nicht zu gefährden. Als weiteres Sanierungsinstrument des Planverfahrens sollen künftig wesentlich leichter Forderungen von Gläubigern in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden können.

Straffung der Insolvenzgerichte
Die Reform sieht vor, die gerichtlichen Zuständigkeiten für Insolvenzen künftig auf ein Insolvenzgericht pro Landgerichtsbezirk zu beschränken. Bisher waren pro Bezirk Dutzende von kleineren Insolvenzgerichten mit Sanierungsverfahren beschäftigt

Die MWB Wirtschaftsberatung hat ihren Firmensitz in der Innovationsfabrik in Heilbronn. Neben den Beratungsschwerpunkten in den Themenfeldern Gründung, Businessplanung und Unternehmensnachfolge liegt die weitere Kernkompetenz in der Sanierungsberatung, der Erstellung von professioneller Finanzplanung und Sanierungskonzepten nach IDW S 6 – Standard. Hierfür liegt eine spezielle Qualifizierung des Inhabers Dipl.-Betriebsw. (FH) Jochen Mulfinger als zertifizierter Absolvent des Lehrgangs „Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung DStV e.V.“ vor. Darüber hinaus verfügt das Unternehmen über ein professionelles Netzwerk an Steuerberatern und Rechtsanwälten zur Unterstützung in der Beratungspraxis. Weitere Informationen sind unter http://www.w-beratung.de erhältlich.

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