Forderungsanmeldung zur Insolventabelle für geschädigte Anlager PIM Gold- Dr. Thomas Pforr

„Ja“, so Rechtsanwalt Dr. Thomas Pforr, „dass das Unternehmen PIM Gold GmbH und das Unternehmen Premium Gold Deutschland GmbH aus dem südhessischen Heusenstamm in Insolvenz gehen werden ist sicherlich nur noch eine Frage der Zeit. Eventuell nur noch von wenigen Tagen. Damit dürfte dann eben auch traurige Gewissheit sein, dass viele betroffene Anleger den überwiegenden Teil des investierten Kapitals verlieren werden.“

Insolvenzverfahren – Hoffnung für Anleger

Trotzdem, natürlich ist dann in einem Insolvenzverfahren immer noch die Möglichkeit gegeben wenigstens einen kleinen Teil wieder zu bekommen. Dazu muss jeder seine Forderung gegenüber dem Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden.

Die Frage die sich oft stellen wird ist, ob der Insolvenzverwalter die Forderung auch in voller Höhe anerkennen wird. Möglicherweise muss jeder betroffene Anleger seine Forderung zur Insolvenztabelle auch gegenüber dem Insolvenzverwalter einklagen. „Deshalb“, so Rechtsanwalt Dr. Thomas Pforr aus Bad Salzungen, „empfehlen wir jedem geschädigten Anleger diese Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle von einem Rechtsanwalt durchführen zu lassen. Da ist man dann als betroffener Anleger auf der sicheren Seite. Natürlich, so Rechtsanwalt Dr. Thomas Pforr, übernehmen wir für einen überschaubaren Kostenersatz gerne diese Anmeldung zur Forderungstabelle für sie.“

Was tun, wenn die Insolvenz feststeht?

„Wenn die Insolvenz steht fest, gilt es erst einmal, Ruhe zu bewahren und sich zu sammeln. Sodann werden Pforr Rechtsanwälte und Kollegen prüfen, ob und inwieweit sofortige weitere Maßnahmen sachdienlich sind, bspw. die Forderungsanmeldung, die jedoch nicht pressiert. Pressieren kann jedoch ein Goldherausgabeanspruch im Wege der Aus- bzw. Absonderung im Insolvenzverfahren nach § 47 InsO i. V. m. §§ 1011, 432 BGB“, erläutert Dr. Thomas Pforr.  

Diese Ansprüche müssen unverzüglich angemeldet werden mit der Zielstellung, die physische Goldherausgabe durchzusetzen, was voraussetzt, dass das Eigentum dem jeweiligen Käufer zugeordnet werden kann. „Dies war im ähnlichen Fall des Gold Skandals BWF-Stiftung nicht der Fall, weil es an der Bestimmbarkeit fehlte und hier die Gerichte den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nicht eingehalten sahen. Deshalb gab es kein Gold physisch direkt heraus, sondern nur einen Masseanspruch zur Insolvenzquote“, erläutert Dr. Thomas Pforr.  

Dies wird hier im Vorgang „PIM Gold“ höchst spannend werden. Im Falle des Bestehens von Außenabsonderungsrechten der Anleger, die von professionellen Spezialisten betreut werden, wie die in der Interessengemeinschaft „IG-PIM Gold“, werden natürlich beste Ansprüche bei einem etwaigen „Windhunderennen“ haben, ihr Gold zur Herausgabe durchzusetzen. Sollte allerdings die Eigentumszuordnung scheitern, was durchaus möglich ist, dann wären die Ansprüche trotzdem zu verfolgen und anzumelden, um hier auf Nummer sicher zu gehen, meint der erfahrene Jurist.

Kommt die Interessengemeinschaft für mich in Frage?

„Das Besondere bei der Interessengemeinschaft „IG-PIM Gold“ ist – soweit ersichtlich – erstmals tragfähig und kompetent. Eine Interessengemeinschaft, die direkt anwaltlich vom kompetenten Juristen mit seinem Team geleitet und gelenkt wird. Für die betroffenen Anleger eine Win-win-Situation. Anwaltliche Kompetenz in der Interessengemeinschaft, und der geschädigte Anleger ist nicht nur hinsichtlich der Interessenlage gebündelt, sondern auch absolut maximal kompetent Schritt für Schritt eingebunden. Das unterscheidet die Interessengemeinschaft „IG-PIM Gold“ von den anderen „Hilfstruppen-Interessengemeinschaften“. Die Interessengemeinschafts-Mitglieder können den äußerst wichtigen Vorteil nutzen für eine sehr überschaubare Minimal-Mitgliedsgebühr mit vollem Zugang zur rechtlichen Expertise der Interessengemeinschaft“, erläutert Dr. Thomas Pforr.

Somit ist in der gegenwärtigen Situation eine ideale Strukturierung gegeben. Aber dabei wird es selbstverständlich nicht verbleiben. Die IG wird alle möglichen Wege beschreiten, die Bearbeitung des Vorgangs durch die Behörden, insbesondere die Strafermittlungsbehörden, zu unterstützen. Hierzu hat Dr. Pforr bereits Kontakte zur Staatsanwaltschaft geknüpft und wird in den nächsten Tagen persönlich vor Ort erscheinen.

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